Das Tabakerzeugnisgesetz (kurz: “Eines der beklopptesten Gesetze, das in den letzten Jahren aufs Papier getackert wurde”… oder einfach EdbGdidlJaPgw) ist an ein paar Stellen tatsächlich so’n bissel schwammig, aber eben nur an so’n paar.
Das meiste ist zwar hirnverbrannter Mäusekot mit Schabenragout, aber eben recht klipp und klaro. Dazu gehört auch die Sache mit den “Nachfüllbehältern” und den 10 Millilitern.
Die Verlockungen sind für die Shops natürlich groß, einen knackigen Slalom um die Bestimmungen im Paragraphenzoo zu machen. Das ist nur leider nicht so einfach, wie’s sich der ein oder andere denkt.
Eine davon ist… oder vielleicht war… die “Club der Dampfer GmbH” mit ihrem Shop “Nikotinlösung.de“, wo’s Nikotinbasis… sorry, Nikotinlösung Literweise mit 3mg/ml Nikotin drin gibt.
Das Zeug kannst du ohne weiteres Dampfen, stand sogar im Shop bei der Produktbeschreibung. Nur noch Aroma rein, dann schmeckt’s auch schnuffig. Das blöde is halt nur, dass laut Tabakerzeugnisgesetz so’n Fläschchen Dampfsoße mit Nikotin eben maximal 10ml fassen darf.
Die von “Nikotinlösung.de” waren aber natürlich nicht blöd… also… öhm… meinten sie… Die haben da ganz klar beigekritzelt, dass, obwohl sie dampfbar wäre, die Nikotinsuppe nicht zum dampfen bestimmt ist. Heureka, wie Potzblitz aber auch. Nur ist der Lachs eben nicht so einfach gelutscht, wie die sich das ausgepinselt hatten.
Deswegen hat der Verein “Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.” (kurz Wettbewerbszentrale) die Leutchens von der “Club der Dampfer GmbH” auch vor’s Landgericht Essen geschleift. Und das hat nun dem Shop untersagt, weiter seine Nikotinlösungen in so großen Pullen und ohne die nötigen Hinweise zu verticken.
Aber worum geht’s hier überhaupt? Dröseln wir den Pudel mal vom Steißbein auf.
Wer in Deutschland Liquid mit Nikotin an den Mann (oder auch das weibliche Pendant) bringen will, der muss sich laut Tabakerzeugnisgesetz und seiner buckeligen Schwester, der Tabakerzeugnisverordnung, an so’n paar Regeln halten.
Nur, was ist denn überhaupt, ein Liquid? Liquid gibt’s im Gesetz gar nicht, da gibt’s nur das magische Wort “Nachfüllbehälter”. Was so ein “Nachfüllbehälter” ist, wird dann auch ganz klar definiert. Nicht im Gesetz selber, sondern das verweist auf die Definition in der Tabakrichtlinie der EU. Da steht dann:
„Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann;
Kurz aber bündig. Da steht nix von Basis, nix von Liquid, nix davon, dass es schmecken muss oder sonst was. Wenn’s ne Flüssigkeit mit Nikotin is, die man in ner Dampfe zu ner Wolke machen kann, dann haben wir einen “Nachfüllbehälter”.
Für so’n Nachfüllbehälter gibt’s im Gesetz dann auch klare Regeln. Eine davon ist nun mal die besagte, dass in so nem Pülleken nicht mehr als 10 Milliliter “nikotinhaltige Flüssigkeit” drin sein darf. Und die Fläschchen von “Nikotinlösung.de” sind da ja doch’n Tucken größer mit ihrem Liter Inhalt.
Aber halt! Steht da nicht in dem Shop, dass die Nikotinlösung gar nicht zum Dampfen gedacht ist? Jupp, steht da. Aber das war dem Gericht mal so was von wurscht. Das hat im Gesetzbüchlein geblättert und da steht halt nix davon, wofür was gedacht sein muss oder nicht. Wenn man die Suppe dampfen kann, is das Ding drumrum ein Nachfüllbehälter.
Mal etwas einfacher gesagt: Will ich ne Knarre verticken, dann interessiert auch keinen Gesetzeshüter, wenn ich auf das Teil schreibe, dass es nicht zum rumballern gedacht ist, sondern nur als Hammer benutzt werden darf. Knarre bleibt Knarre.
Jetzt mag das Tabakerzeugnisgesetz voll das Sockensperma sein, aber es is nun mal so, wie es is. Erst mal müssen wir mit klar kommen. Kann ja sein, dass die Leutchen von der “Club der Dampfer GmbH” voll einen auf Robin Hood machen wollen… so Revolutzer und so… aber am Ende sind sie trotzdem Kaufleutchens, die was verticken und damit Knete machen. Das is auch voll in Ordnung, jeder will leben. Aber dann is es halt ein Bumerang, wenn ich mich nicht an Regeln halte, die eben für jeden gelten.
Wurscht, ob sie sich dabei für besonders schlau gehalten haben… das mit der “Nikotinlösung” war eben keine Lösung, es war nur seltendämlich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und “Nikotinlösung.de” hat auch noch nicht ganz die Fahnen gestrichen, sondern weist im Shop jetzt nachdrücklich darauf hin, dass deren Produkte nicht für die Verwendung als e-Liquid in E-Zigaretten geeignet sind. Der Hinweis, dass man es dennoch könnte, fehlt also jetzt.
Is nur zweifelhaft, ob das irgendwas ändert, denn dampfbar bleibt das Süppchen ja trotzdem. Die Wettbewerbszentrale is davon auch nur bedingt beeindruckt, als nächstes soll’s jetzt ein Ordnungsgeld vom Gericht geben.
Der selbermischende Kunde wird’s erst mal noch supi finden und einige Dampfer den “Revoluzzergeist” bejubeln, aber am Ende hat’s alles nix gebracht. Dann is nur’n weiterer Shop pleite und das ganze war mal wieder’n Furz im Hurrikan.
Klar is die 10 Milliliter-Regel Gehirnkot und natürlich ist das Tabakerzeugnisgesetz zum größten Teil noch bekloppter als’n Kilo Daunen. Man mag auch so nen “Abmahnverein” wie die Wettbewerbszentrale zum göbeln finden.
Aber am Ende bringt’s eben nix, wenn ich die Augen zu mache und Lalala summe.
Dieser Schrott kann nur da wieder weggeräumt werden, wo er fabriziert wurde, in Berlin und Brüssel. Alles andere is verschwendete Lebenszeit.
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Tabakproduktrichtlinie 2 der EU (PDF)