Gericht erkennt wissenschaftliche Fakten an: “E-ZigaRettenLeben” als Werbung erlaubt

Im vergangenen Jahr hatte die Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main am Landgericht Trier Klage gegen einen ansässigen E-Zigarettenhändler eingereicht. In der Klage ging es um Werbung des Unternehmens, in dem der Slogan “E-ZigaRettenLeben” genutzt worden war. Die Wettbewerbszentrale sah dies als unlautere Werbung an, da diese Aussage eine Unschädlichkeit des Dampfens suggerieren würde.
Das Landgericht Trier folgte in ihrem Urteil schließlich dem Kläger.

Gegen dieses Urteil ging der Händler in Revision vor das Oberlandesgericht Koblenz.

Dieses kippte gestern das Urteil aus Trier. Das Koblenzer Gericht sah in dem Slogan “E-ZigaRettenLeben” keine falsche Aussage. Somit sei auch die Werbung mit dem Slogan nicht unlauter.
Das Oberlandesgericht sah es als erwiesen an, dass E-Zigaretten ein weit geringeres Schadenspotenzial als Zigaretten besitzen. Die wissenschaftliche Faktenlage sei dazu eindeutig. E-Zigaretten seien folglich in der Lage, schwerwiegende Erkrankungen von Rauchern zu verhindern und somit schlussendlich auch Todesfälle.

Für das Gericht war zudem eindeutig, dass sich diese Aussage ausschließlich auf den Vergleich mit dem Rauchen bezieht. Es sollen also keine Nichtraucher angesprochen, sondern lediglich Raucher zu einem Umstieg auf das Dampfen animiert werden. Deutlich werde dies in der Werbung durch die Aufforderung “Jetzt umsteigen”.
Das Urteil ist endgültig, da eine Revision nicht möglich ist.

(OLG Koblenz: 9 U 809/20)