Nu is es raus, der VfGH hat entschieden. Ein Onlinehändler hatte einen Individualantrag beim VfGH eingereicht, weil die Wiener Rasselbande mit dem Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz vom 20. Mai 2016 den Versandhandel mit Dampfen und allem, was dazu gehört, verboten hatte. So’n Onlineshop macht ja auch nur bedingt Sinn, wenn’s keinen Versandhandel gibt.
Und diesen Antrag hat der VfGH nu abgewiesen. Denn der Gerichtshof sieht “das Verbot des Versandhandels an Endverbraucher als geeignet, die Interessen des Gesundheits-, Konsumenten- und Jugendschutzes zu verfolgen”.
Mit anderen Worten: Wenn du das Zeug nich mehr online bestellen kannst, dann is der “Konsument” davor geschützt,… öhm… er kann’s ja nich mehr bestellen, und auch die Halbstarken oder Kinderchen können nu nich mehr an Dampfen rankommen. Die Alterskontrolle im Netz wird von den Richtern… na, sagen wir mal, skeptisch gesehen. Geht also nur mit, nem Verbot.
Und das alles is auch nich übertrieben, meint der VfGH, wegen der “gesundheitspolitischen Zielsetzung verbunden mit Aspekten des Konsumenten- und Jugendschutzes”. Denn er geht von einem “auch bei E-Zigaretten gegebenen Sucht- und Gesundheitsgefährdungspotenzial sowie deren besonderer Attraktivität für Einsteiger” aus. Hier kommen die obersten Richter nämlich wieder mit den fehlenden Langszeitstudien… Wer weiß, was für ne unheimliche Gefahr in den Dampfen schlummert?! So die Sache: In 50 Jahren werden den Dampfern die Köpfe explodieren, die Nasen abfallen oder der Schniepel zerbröseln… nur nich den Frauen, denen wächst einer.
Einen Beweis, für das ganze Zeug muss der Gesetzgeber dabei nich haben… reicht, wenn er’s befürchtet, dann darf er schon “vorbeugen”.
Und weil das VfGH auch der Meinung is, das Dampfen is ähnlich gefährlich wie das Blätterzeug, kann’s ja nich sein, dass Tabak nich, Dampfen aber doch über’s Internetz zu kriegen sind. Da is es auch wurscht, dass “die E-Zigarette im Vergleich zur gewöhnlichen Tabakzigarette zumindest “weniger schädigende” Auswirkungen (beispielsweise mangels Aufnahme von Kohlenmonoxid und Teer) aufweist”.
Weil, besonders böse finden sie mal wieder das Propylenglykol… das is ja mit in der “Chemikalienmischung” (O-Ton VfGH). Dass es nich den kleinsten Fitzel an Hinweisen gibt, dass Propylenglykol überhaupt was böses macht… is doch egal.
Auch den Gatwayeffekt, also Kind dampft… oh, toll: Kind qualmt sich den Arsch voll, halten die Rechtsgelehrten für ne klare Sache. Nur is der Gatewayeffekt mittlerweile so tot, noch toter sind nur Dracula oder der T-Rex, aber das kümmerte hier keinen. Da helfen auch so lächerliche Kinkerlitzchen wie seriöse Studien, die den Effekt widerlegen, nix. Kinder in Gefahr, da is alles erlaubt!
Das mit der Verhältnismäßigkeit is in der ganzen Soße eh so ne Sache. Für die Richter war’s ein ganz klares Ding. Is doch kein Problem, macht der Onlineshop einfach’n Laden auf und gelutscht is der Dackel. Dass “es zwischen den Vertriebssystemen Onlinehandel und Filialhandel erhebliche faktische Unterschiede, insbesondere im Hinblick auf zeitliche und örtliche Einschränkungen beim Filialhandel” gibt, is doch nich so wild.
Dieses Urteil is an Unsinn, Unmenschlichkeit und Faktenresistenz kaum noch zu toppen, den Klos müssen die Dampfer in Österreich erst mal verdauen.
Is noch’n langer Schotterweg für’s Dampfen.
Hat wer was anderes erwartet?
Jupp, ich. Ich weiß, “Naiv” is keine Creme… aber so’n Blödsinn konnte echt keiner erwarten.