E-ZigaRETTEN Leben – Händler dürfen nicht auf die Aktion hinweisen

Viele Onlineshops und Offlinehändler für E-Zigaretten hatten auf ihren Seiten und in Ihren Läden über Links oder Logos auf die Informationskampagne “E-ZigaRETTEN Leben” hingewiesen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine unzulässige Werbung nach dem Tabakerzeugnisgesetz und zog vor Gericht.
Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage in ihrem Urteil vom 08. Juli 2020 (veröffentlicht am 12.08.2020) recht. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich um Imagewerbung, die nach dem Tabakerzeugnisgesetz verboten ist.

Dabei sei unerheblich, dass es sich bei “E-ZigaRETTEN Leben” um eine reine Informationskampagne für Verbraucher handelt. Auch ob die Aussagen der Kampagne wissenschaftlich belegbar seien, spiele keine Rolle.
Das Gericht wertete den Link auf die Kampagnenseite als den eindeutigen Versuch, ein positives Image der E-Zigarette zu vermitteln. Durch den Hinweis und die Aufforderung, sich auf der Kampagnenseite von “E-ZigaRETTEN Leben” zu informieren, sei die Unterstützung der Händler für die Aktion erkennbar.

Eine freie Verbraucherinformation hätte laut Gericht nur dann vorgelegen, wenn gleichberechtigt auch auf andere Quellen, wie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, verwiesen worden wäre.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Aktionsseite von E-ZigaRETTEN Leben

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (12.08.2020)